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KVR - Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

Abfallreglement / Bestimmungen

Die Kosten für die Kehrichtabfuhr werden nach dem Verursacherprinzip erhoben. Die entsprechende Gebühr ist in den Verkaufspreisen der offiziellen Kehrichtsäcke, Bündel- und Sperrgutmarken sowie Containerplomben enthalten

Zugelassene / Nicht zugelassene Abfallstoffe

Für die Kehrichtabfuhr sind folgende Punkte bezüglich den Abfällen zu beachten.

Zugelassene Abfallstoffe

Abfälle, die in Haushaltungen, Büros, Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden, Gastgewerbe, etc. regelmässig anfallen, sowie Sperrgüter wie Möbelstücke, Matratzen, Teppiche, Skis etc...

Für rezyklierbare Abfälle wie Altpapier, Altglas, Aluminium- und Weissblech, Altmetall, Altöl existieren spezielle Sammeleinrichtungen bzw. werden separate Sammeltouren durchgeführt. Die Entgegennahme und Verwaltung dieser Abfallstoffe ist in Haushaltsmengen kostenlos.

Nicht zugelassene Abfallstoffe

Nicht zugelassen sind übrige Abfälle / Sonderabfälle wie Batterien, Leuchtstoffröhren, Chemikalien, Farben, Lösungsmittel, Medikamente, Keramik, Steingut usw.

Für die Entsorgung derartiger Stoffe hat der Eigentümer die Kosten für die Entsorgung zu tragen. Die Adressen der Entsorgungsunternehmen für diese Art von Abfällen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Abfallplan ihrer Gemeinde, welchen Sie unter dem Menüpunkt "Meine Gemeinde" finden können.

Bereitstellung, Abfuhr & Entsorgung

Die Abfälle dürfen jeweils erst am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden. Die Bereitstellung des Kehrichts hat in folgenden Behältnissen oder Bündeln zu erfolgen.
  • In offiziellen Kehrichtsäcken des Zweckverbandes KVR Kehrichtverwertung Rheintal
  •   Der Kehrichtsack muss ganz und zugebunden sein
  •   Überfüllte, zugeklebte oder mit Klebeband verstärkte Kehrichtsäcke werden nicht entsorgt
  • In Normcontainer mit 800 Liter Inhalt, versehen mit einer KVR-Containerplombe
  •    Der Containerdeckel muss geschlossen sein
  •   überfüllte Container werden nicht geleert.
  • Neutrale Kehrichtsäcke sind mit einer offiziellen KVR-Gebührenmarke zu versehen
  •    Bis 60 l mit einer orangen Bündelmarke
  •   Bis 110 l mit einer grünen Sperrgutmarke
  • 1 Stück Bündel muss gut gebunden sein und darf das max. Gewicht nicht überschreiten
  •    max. Grösse 100 x 60 x 40 cm mit einer orangen Bündelmarke, max. Gewicht 20 kg
  •   max. Grösse 150 x 60 x 40 cm mit einer grünen Sperrgutmarke, max. Gewicht 50 kg
  •   grössere Bündel mit zwei Sperrgutmarken (ausgenommen Polstergruppen = pro Sitzfläche oder Anbauelement je eine grüne Sperrgutmarke)
  •   Karton wird nur gefaltet und als Bündel verschnürt sowie mit einer der Grösse des Bündels entsprechenden Marke versehen, entsorgt.
  • Nicht mitgenommen werden!
  •   Nicht offizielle Säcke, Bündel sowie Sperrgüter ohne die entsprechenden Marken
  •   Abfall in Kartonschachteln oder Tragtaschen
  •   Nicht korrekt bereitgestellter Kehricht

Abfuhr und Entsorgung zu Lasten des Eigentümers

Für die Abfuhr und Entsorgung sämtlicher Abfälle, welche nicht der ordentlichen Abfuhr oder den Sammelstellen übergeben werden können, tragen die Eigentümer die vollen Kosten.

Verbot eigener Entsorgung

Jegliches Ablagern von Abfällen ist verboten. Feste Abfälle dürfen in keiner Form, auch nicht zerkleinert oder gemahlen, in die Kanalisation gebracht werden. Das Verbrennen von Abfällen in eigenen Feuerstätten sowie im Freien ist verboten. Ausgenommen sind trockene, pflanzliche Abfälle aus Garten, Feld und Forst, wenn keine übermässigen Immissionen entstehen (in Wohnzonen wird eher abgeraten).

Strafbestimmungen

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden mit Busse bestraft. Die einschlägigen eidg. und kant. Strafbestimmungen bleiben vorbehalten. Die Bussen werden durch die zuständige Behörde verfügt.